Einsatz von Herbiziden / Unkrautmitteln

Liebe Gartengemeinschaft,

der Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) in unserer Anlage auf Wegen und Plätzen ist generell verboten

Gemäß § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz dürfen Unkrautbekämpfungsmittel nicht auf Wegen, Plätzen und sonstigen Freilandflächen, die nicht gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden.

Die neue Rahmenkleingartenordnung (RKO) weitet dieses Verbot auch auf gärtnerisch genutzten Flächen aus! In Punkt 2.5 der RKO ist neu bestimmt, dass chemische (handelsübliche) Unkrautbekämpfungsmittel sowie auch Salz und Reinigungsmittel zur Unkrautbekämpfung generell nicht angewendet werden dürfen.

Der Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz kann theoretisch mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Der Einsatz lässt sich auch Jahre später noch nachweisen.

Auch vom Einsatz von Insektiziden und Schneckenkorn wird dringend abgeraten.

Verwendet werden dürfen auch nur Mittel, die im Haus- und Kleingartenbereich und für die private Anwendung zugelassen sind.

Auf den Verpackungen sind diese benannt mit: „Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig“. 

Die Entscheidung, das Herbizidverbot auch auf kleingärtnerisch genutzten Flächen auszuweiten, ist ein wichtiger Schritt der Kleingärtner, auf umweltschädliche Stoffe im Kleingarten zu verzichten. Ziel ist es, durch die Reduzierung chemischer Pflanzenschutzmittel und weiterer zum Einsatz kommender Substanzen dem Artensterben und der Gewässerverunreinigung entgegenzuwirken. Ebenso müssen der Boden und die im Boden lebenden Mikroorganismen und Tiere geschützt werden, denn diese sind Grundlage für die Bodenfruchtbarkeit und somit auch für die Gesundheit unserer Pflanzen und letztlich auch uns.

Viele Gartenfreunde glauben, dass der Einsatz von Salz und Reinigungsmitteln zur Unkrautbekämpfung harmlos und zulässig ist – dies ist aber nicht der Fall! Ihre Anwendung schädigt vor allem den Boden, die Gewässer und umliegende Pflanzen massiv und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden kann. Im Punkt 2.5 der Rahmenkleingartenordnung wurde daher noch einmal ausdrücklich aufgeführt, dass diese Stoffe nicht zum Einsatz kommen dürfen!

Was getan werden darf und sollte:

  • regelmäßige mechanische Beikrautkontrolle auf den Wegen (Radhacke, Pendelhacke, etc.)
  • Die Wahl der richtigen Pflanzensorten für den richtigen Standort (Sonneneinfall, Bodenbeschaffenheit, Wasserverfügbarkeit)
  • Die regelmäßige Pflege der Pflanzen (Bewässerung, Schnitt, Nährstoffe, Mulchen)
  • Mischkulturen (Fragt das Internet nach “guten Beetnachbarn” oder unsere Fachberatung)
  • Förderung von Nützlingen wie Vögeln, Florfliegen, Marienkäfer, Schlupfwespen, Laufkäfer etc. durch entsprechende Nisthilfen, Totholzhaufen, ganzjährig bedeckte/gemulchte Beete, Blühstreifen, spezielle Stauden, Tränken, Feuchtbiotope, Sandarien

Die Gartenfachberatung

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