Kündigung eines Gartens

Was muss ich tun, wenn ich meinen Garten abgeben möchte?

Grundsätzlich hat ein Pächter eines Gartens zwei laufende Verträge, die man beide mittels Kündigung beenden muss. Zum einen den Pachtvertrag über den Garten und zum anderen einen Mitgliedsvertrag mit dem Verein. Bei Abgabe des Gartens ist immer ein vertragsgemäßer Zustand herzustellen. Zum Beispiel müssen nicht erlaubte Bäume oder Pflanzen  entfernt werden.

Das wichtigste vorab: bitte binden Sie uns frühzeitig in Ihre Überlegungen mit ein, damit wir einen für alle Beteiligten möglichst reibungslosen Ablauf gewährleisten können!

1. Ordentliche Kündigung der Vertragsverhältnisse

Soll der Garten abgegeben werden, muss spätestens bis zum 3. Werktag im August des Jahres die Kündigung zum 30. November erfolgen. Geht die Kündigung zu spät bei uns ein, verschiebt sich der Termin auf das Folgejahr. Wichtig ist, dass alle auf dem Pachtvertrag vermerkten Pächter kündigen.

Zur Kündigung haben wir dieses Musterformular bereitgestellt, welches auch die Kündigung der Mitgliedschaft im Gartenverein berücksichtigt.

Der Vorstand muss die Kündigung nachweislich und termingerecht erhalten.

2. Eine Wertermittlung für den Garten durchführen lassen

Nach entgegengenommener Kündigung werden wir mit Ihnen einen Termin zur Wertermittlung abstimmen. Die Teilnehmer der Wertermittlung sind:

  • der abgebende Pächter,
  • zwei  Wertermittler  (aus  der  Kommission  des  Stadtverbands,  die nicht Mitglied im Verein sind) und
  • zwei Vertreter des Vorstandes

Sie müssen zur Wertermittlung folgendes mitbringen:

  • das letzte Wertermittlungsprotokoll (wenn vorhanden)
  • Pachtvertrag bzw. Nutzungsvertrag
  • Baugenehmigungen  (Laube,  Keller,  Schornstein,  Stützmauern,  Überdachungen, Badebecken, Kamine, Spielgeräte)
  • Abnahmeprotokoll  der  Elektroanlage  in  der  Parzelle  und  Laube  durch  die Firma Scholz  (da  die Wertermittler Elektroanlagen nicht begutachten dürfen)

Die Wertermittlung ist kostenpflichtig, die entstehenden Kosten in Höhe von 55 EUR sind durch den abgebenden Pächter in bar beim Wertermittlungstermin mitzubringen.

3. Einen Folgepächter suchen, Aufhebungs- und Kaufvertrag abschließen

Idealerweise gibt es zur Übergabe des Gartens einen Folgepächter. Wir unterstützen seitens des Vereins die Suche gerne, z.B. durch Einstellen des Gartens auf der Webseite und einen Aushang im Schaukasten des Vereins. Mit Einverständnis des Pächters machen wir dabei selbst Bilder vom Garten und der Laube.

Wenn es einen Folgepächter gibt, kann das Vertragsverhältnis auch vor dem 30.11. durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Der Aufhebungsvertrag wird zwischen dem abgebenden Pächter und dem Vorstand geschlossen. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags muss der neue Pächter erst als Mitglied durch den Vorstand aufgenommen worden sein.

Die Übernahme der auf der Parzelle befindlichen Anpflanzungen und Baulichkeiten zwischen altem und neuem Pächter sowie weitere Regelungen werden schließlich über einen Kaufvertrag zwischen diesen beiden Parteien regelt. Wir haben zu diesem Zweck einen Musterkaufvertrag erstellt, den Sie gerne nutzen können.

Was passiert, wenn es bis zum 30.11. keinen Folgepächter gibt?

Dann muss der abgebende Pächter zwingend den vertragsgemäßen Zustand hergestellen. Was dazu nötig ist, wurde beim Wertermittlungstermin schriftlich festgehalten. Im Anschluss kann der Garten dem Verein nur ohne Gegenleistung über eine Schenkungserklärung übergeben werden, eine Bezahlung von Werten (Pflanzen, Gebäude) auf der Parzelle durch den Verein ist nicht möglich. Wenn dies nicht gewünscht ist, können Sie mit uns einen Nutzungsvertrag für längstens zwei Jahre schließen, innerhalb derer ein Folgepächter gefunden werden muss.